Glossar
Agnosie
Der Begriff Agnosie benennt eine Erkenntnisstörung. Trotz intakter Sinnesorgane werden Objekte nicht wahrgenommen oder erkannt, die Bedeutung der Dinge ist evtl. verloren gegangen oder wird mit anderen Namen verknüpft.
Die Ursachen können vielfältig sein:
- psychiatrische / gerontopsychiatrische Erkrankungen
- internistische / neurologische Erkrankungen
- Suchtfolgen (Alkohol, Drogen, Medikamente)
Klinik
- Die Betroffene Person läuft z. B. gegen Türen, Tische und auch Personen
- Der Patient ist nicht in der Lage, bestimmte Gegenstände (Zahnbürste, Löffel etc.) oder Personen im Raum zu erkennen -evtl. anscheinend nur zeitweise. Kann lageabhängig sein.
Pflege
- Welche Ziele verfolgt die Pflegekraft:
- Vermeidung von Verletzungsgefahr
- Für individuelles Wohlbefinden sowie für
- soziale Integration sorgen.
- einer ärztl. Abklärung und Therapie zuführen
- Werden erste bzw. die Anzeichen für Agnosie erkannt, sollte man die Information an den (Facharzt) weiterleiten. Es gilt die Biographie des Patienten zu berücksichtigen und durch ein sicheres und ausgeglichenes Auftreten eine gewisse Ruhe zu vermitteln. Validierende Gespräche sind ebenso wichtig wie die genaue Verlaufsbeobachtung und die Dokumentation.
Aphasie
Die Aphasie (griechisch αφασία) bedeutet ursprünglich "ohne Sprache".
Ins Deutsche wird Aphasie oft mit "Sprachverlust" übersetzt.
Eine Aphasie ist eine Sprachstörung nach neurologischen Erkrankungen (
Schlaganfall, Schädelhirntrauma, Gehirnblutung nach Venenthrombose, Tumoren, entzündliche Erkrankungen des ZNS) nach abgeschlossenem Spracherwerb.
Sie verursacht Beeinträchtigungen in den einzelnen sprachlichen Modalitäten ( Sprechen, Verstehen, Schreiben und Lesen) in unterschiedlichen Schweregraden. Die Logopädie (auch: Aphasiologie) beschäftigt sich mit der Diagnostik und Behandlung der Aphasien.
Bekannte Formen der Aphasie sind z.B. die Broca-Aphasie und die Wernicke-Aphasie (siehe unten).
Amnestische Aphasie:
Leitsymptom: Wortfindungsstörungen (Schwierigkeiten beim Benennen von Gegenständen u.ä.). Die Sprache ist flüssig, bei auftretenden Wortfindungsstörungen können die Zielbegriffe häufig umschrieben werden.
Broca-Aphasie (früher auch "motorische Aphasie"):
Stockende, angestrengte Spontansprache mit starken Wortfindungsstörungen. Mittelgradige Störungen des Sprachverständnisses, so dass es im Gespräch häufiger zu Missverständnissen kommt. Der Patient versteht alles, kann sich jedoch nicht richtig äußern.
Wernicke-Aphasie (früher auch "sensorische Aphasie"):
Flüssige Sprache mit sehr vielen semantischen Paraphasien (Verwechslungen von Wörtern) und phonematischen Paraphasien (Lautverdrehungen) bzw. Neologismen (Wortneuschöpfungen). Meist werden die Fehler von den Betroffenen nicht wahrgenommen. Zum Teil überschießender Redefluss (der Logorrhoe). Der Patient versteht nicht, was der Gegenüber ihm sagen möchte!
Globale Aphasie:
Schwerste Form der Aphasie, bei der kaum lautsprachliche Äußerungen möglich sind und auch das Sprachverständnis schwer gestört ist. Ursache ist eine ausgedehnte Läsion, die das motorische und das sensorische Sprachzentrum der dominanten Hemisphäre mit einschließt. Meistens handelt es sich um einen Totalinfarkt der Arteria cerebri media. Sowohl das motorische wie auch das sensorische Sprachverständnis ist gestört bzw. nicht mehr vorhanden.
Leitungsaphasie:
Leitungsaphasien entstehen meistens durch Läsionen im Bereich des Fasciculus arcuatus der dominanten Hemisphäre. Charakteristisch ist eine starke Einschränkung des Nachsprechens.
Apraxie
Als Apraxie (gr. άπραξία "Untätigkeit") bezeichnet man eine Störung der Ausführung willkürlicher zielgerichteter und geordneter Bewegungen bei intakter motorischer Funktion. Es liegt weder eine Lähmung noch eine Ataxie vor. Unwillkürliche Bewegungen können koordiniert ausgeführt werden. Betroffen ist die Mimik (Apraxie des Gesichts), die Sprache (Apraxie der Sprechwerkzeuge) und/oder die Gestik bzw. der Gebrauch von Werkzeugen (Extremitäten-Apraxie).
Ursachen für diese Störung sind Hirnschädigungen meist der sprachdominanten Großhirnhälfte (bei 95 % der Rechtshänder und 70 % der Linkshänder ist dies jeweils die linke Hirnhälfte). Häufigste Ursache ist ein Schlaganfall; andere wichtige Ursachen können aber auch Hirntumore, Demenz, Multiple Sklerose, Enzephalitis oder Alkoholismus sein.
Ideomotorische Apraxie
Die ideomotorische Apraxie, auch ideokinetische Apraxie genannt, tritt meist bei Schädigung der sprachdominanten Gehirnhälfte auf. Der genaue Ort der Schädigung liegt entweder in den motorischen Assoziationszentren und/oder in den Verbindungsfasern derselben und/oder den die Gehirnhälften verbindenden Kommissurenfasern.
Es kommt zu falschen Ausdrucksbewegungen und Gesten. Ausdrucksformen werden falsch verwendet. Handlungsabläufe können nicht mehr nachgeahmt werden. Sichtbar wird diese Apraxie-Form vor allem bei der Aufforderung zum pantomimischen Imitieren, z. B. auch in der Physiotherapie. Auf der anderen Seite kommt es zu Perseverationen. Der Betroffene wiederholt immer wieder dieselben Handlungsabläufe, die er einmal erfasst hat.
Die Schädigung mehr zum Scheitel hin führt eher zu einer Extremitäten-Apraxie mit Erhaltung der Gestik. Die Läsion im linken Frontallappen hat eher eine buccofaziale (Gesicht und Mimik betreffende) Apraxie zur Folge, wohingegen Extremitäten-Bewegungen tendenziell weniger Defizite aufweisen.
Durch sensorische Rückkopplung gelingt oft eine gute Kompensation. Die Durchführung von Physiotherapie, Ergotherapie und gegebenenfalls Logopädie ist für einen günstigen Therapieverlauf entscheidend.
Ideatorische Apraxie
Die (seltenere) ideatorische Apraxie tritt ebenfalls meist bei Schädigung der sprachdominanten Gehirnhälfte auf.Der genaue Ort der Schädigung liegt im temporo-parietalen Assoziationskortex.
Es wird ein gestörtes Handlungskonzept angenommen, das es den Patienten unmöglich macht, Einzelbewegungen zu einer Handlung zusammenzusetzen. Den Betroffenen scheint der Sinn einzelner Handlungen nicht einzuleuchten, weshalb sie Bewegungsabläufe nicht initiieren können oder sofort wieder abbrechen.
Trotz völlig intakter Muskulatur und Bewegungskoordination sind Betroffene unfähig, einen Schlüssel aus der Tasche zu ziehen und ihn in ein Schlüsselloch zu stecken. Der Betroffene versucht beispielsweise zuerst irgendetwas ins Schlüsselloch zu stecken, sucht dann den Schlüssel, findet aber die Tasche nicht usw. Patienten mit dieser Störung sind oft auch nicht in der Lage, sich korrekt anzuziehen, und ziehen beispielsweise die Unterhose über die Straßenhose.
Die Störung ist sehr alltagsrelevant und führt zu einer erheblichen Behinderung. Besonders in diesem Fall ist die Durchführung von Physiotherapie, Ergotherapie und gegebenenfalls Logopädie für einen günstigen Therapieverlauf entscheidend.
Konstruktive Apraxie
Diese Apraxie tritt meist bei Schädigung der nicht-sprachdominanten Gehirnhälfte auf. [3] Der genaue Ort der Schädigung liegt im parietalen Assoziationskortex an der Stelle visuo-motorischer Verknüpfung.
Es kommt zur Unfähigkeit, geometrische Gebilde korrekt zu erfassen und nachzuzeichnen.
Depressionen
Als Depression (lat. depressio-"niederdrücken") bezeichnet man eine psychische Störung, die als wichtigstes Merkmal eine seelische Niedergeschlagenheit und Freudelosigkeit aufweist, den Menschen aber insgesamt in seiner psychischen und körperlichen Gesamtheit betrifft. Die meisten Formen der Depression bringen ein erhöhtes Suizidrisiko mit sich. Nach dem Grad der Ausprägung und Dauer lässt sich eine Depression deutlich von einer depressiver Verstimmung, einer vorübergehenden affektiven Störung oder allgemeinen Niedergeschlagenheit abgrenzen.
Depression sollte von der umgangssprachlichen Bezeichnung eines vorübergehenden Zustands psychischer Niedergeschlagenheit unterschieden werden. Diese inflationäre Verwendung erschwert die Wahrnehmung der Krankheit als massiver und lebensbedrohlicher Gefährdung der daran Leidenden.
Warum es zu Depressionen kommen kann, ist noch nicht vollständig geklärt. Man kann aber von einer Multikausalität ausgehen, wie etwa genetische Faktoren oder auch Erlebnisse in der Vergangenheit oder Gegenwart. Andere Faktoren, wie Medikamente und Ernährung haben ebenfalls Einfluss auf den Stoffwechsel der Neurotransmitter. Antidepressive Medikamente entfalten ihre Wirkung, indem sie die Spiegel von Serotonin und/oder Noradrenalin im Gehirn erhöhen. Zusammengefasst können Depressionen psychische Ursachen haben (z.B. Stress), physische Ursachen (z.B. als Begleiterscheinung einer anderen Krankheit) oder genetische Ursachen.
Halbseitenlähmung, Hemiparese
Hemiparese bezeichnet die unvollständige Lähmung einer Körperseite (Einseiten- oder Halbseitenlähmung). Ist die Körperseite komplett gelähmt, spricht man auch von einer Hemiplegie. Sie ist bedingt durch eine zentrale Läsion (z. B. Schlaganfall) und tritt typischerweise auf der kontralateralen (gegenüberliegenden) Seite der Schädigung auf, da die betroffenen Nervenbahnen zur Gegenseite kreuzen und der Schädigungsort vor dieser Kreuzung liegt.
Inkontinenz
Inkontinenz ist die unwillkürliche Entleerung von Ausscheidungen wie Urin oder Stuhl.
Das Wort Inkontinenz leitet sich ab vom lateinischen Wort continentia (= Ein- oder Zurückhalten). "Incontinentia" bedeutet hiernach "Nicht (ein-, zurück-) halten (können)". Unterschieden wird dabei in Harninkontinenz und Stuhlinkontinenz. Dagegen bedeutet Kontinenz das willentlich steuerbare Einhalten beziehungsweise Entleeren von Urin und/oder Stuhl.
Enuresis ist die Bezeichnung für nächtliches Einnässen (Bettnässen), was sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen vorkommen kann. Enkopresis (Einkoten) tritt fast nur bei Kindern auf und meistens nur tagsüber, während Erwachsene davon eher selten betroffen sind (im Zusammenhang mit Tumoren, bei Durchfall oder im Sterben).
Pflegerisch geht es bei dem Thema um Maßnahmen zur ATL Ausscheiden.
Die Fachsprache kennt keine unanständigen Ausdrücke. Aber für gesunde Erwachsene kann es sich hier bereits um Tabu-Wörter handeln, die nur ungern gebraucht werden.
Inkontinenzhilfsmittel (saugend)
Zur Versorgung von Menschen mit Inkontinenz gibt es unterschiedliche Hilfsmittel. Die am häufigsten eingesetzten Hilfsmittel sind dabei flüssigkeitsaufnehmende Einweg-Produkte wie Vorlagen, Schutzhosen und Windeln, die innen aus einem Vlies mit darunterliegendem Saugmaterial bestehen, und von einer Folie umhüllt sind, die das Heraustreten von Flüssigkeit verhindert.
Aufsaugende Inkontinenschutzhosen für Erwachsene werden nicht als Höschenwindeln, Windelhosen, Windeln oder Pampers bezeichnet. Um inkontinente Menschen nicht Kleinkindern gleichzusetzen, sollten diese Begriffe nicht mehr verwendet werden
Ein Blasenkatheter (griech. καθíημι hinabschicken, -werfen, -schleudern) ist ein Röhrchen oder Schlauch aus Kunststoff, Latex, Silikon, Metall oder Glas, mit denen die Harnblase sondiert, entleert, gefüllt oder gespült werden kann. Dies geschieht aus diagnostischen (untersuchungsbedingten) oder therapeutischen (behandlungsbedingten) Gründen.
Der Fäkalkollektor ist ein Hilfsmittel zum Aufsammeln von Stuhl bei Stuhlinkontinenz. Er kann sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern verwendet werden. Den Fäkalkollektor gibt es in verschiedenen Größen, wodurch er gut an die jeweilige Situation angepasst werden kann. Er wird direkt am Darmausgang angeklebt, wodurch ein hygienisches und geruchloses Aussammeln des Stuhls gewährleistet ist.
Begriffe für Wasserlassen/Urinieren
Urinkontinenz ist die Fähigkeit, die Ausscheidung selbst zu steuern (das Gegenteil von Urin-Inkontinenz). Nur so sagt das niemand. Und neben dem Hochdeutsch, genauer gesagt, vor dem Hochdeutsch lernen die meisten als Sprache einen Dialekt kennen. Das Ausscheiden von Urin hat dort nicht nur einen Namen sondern es gibt viele Ausdrücke dafür - nur nicht jede/jeder kennt alle Ausdrücke. Als Pflegekraft sollten wir aber alte Menschen verstehen, wenn sie etwas verlegen so einen Ausdruck vor sich hinmurmeln oder manche auch mit größter Selbstverständlichkeit und Fröhlichkeit in den Saal hinein rufen.
Und fast niemand sagt diesen geschraubten Satz: ". . . ich muß jetzt etwas ausscheiden, bitte entschuldigen Sie mich für einen Moment."
Aber es wäre wohl doch sinnvoll zu wissen, wenn mir fremde Ausdrücke für eine der ATLs verwendet werden. Also deshalb hier eine ausbaufähige Liste, die besonders um regional häufige Ausdrücke ergänzt werden sollte. Allerdings sollten da nicht Modeausdrücke der heute jungen Menschen hinein, sondern die antiquierten Ausdrücke, die auch nicht unbedingt sofort verständlich sind.
- Wasser lassen, ~ machen, das ~ wegtragen
- brunzn
- entschuldigen Sie mich bitte ein Mal
- Klein machen; Rolle machen
- zur kleinen Seite gehen; auf die Seite gehen
- aufs Klo gehen
- mal müssen - Zitat: "Ich muß mal schnell"
- aufs Pissoir gehen (regional häufig in Baden)
- pinkeln, ~ müssen, ~ gehen
- pissen
- rabbele
- Rolle machen
- schiffen
- ich suche ein Badezimmer, einen Waschraum
- urinieren
- Wasser abschlagen (vor allem bei Männern)
- pullern
- ich miktiere (abgeleitet von Miktion)
Stuhlkontinenz - Ausdrücke dafür
Das Ausscheiden von Stuhlgang hat einen Namen - nur nicht jeder Ausdrucke dafür ist überall bekannt. Aber da es doch sinnvoll wäre zu wissen, was damit gemeint ist, hier eine ausbaufähige Liste, die besonders um regional häufige Ausdrücke ergänzt werden sollte:
- Groß ~ , Stuhlgang machen
- zur großen Seite gehen
- muss eine Sitzung haben (nein nein - nicht nur von Managern oder ~ManagementorganistorInnen)
- muss auf's Porzellan (oder Keramik)
- über den Hof gehen
bitte an meine DeutschlehrerInnen um verschlossene Ohren und Augen:
- scheißen
- kacken
- Verdauung haben
- Ich habe geschießt (überwiegend im Schwarzwald)
- Drückerchen / einen abdrücken
- die Schüssel füllen
- knöpfen gehen (? wo, kommt das von den zu öffnenden Hosenknöpfen?)
- den Rücken schneuzen (Schweiz) Durchfall wird dann zum Parterre-schnupfen.
- das Porzellan sprengen
Parkinson
Wichtiges zur Pflege
Schwerpunkte
- Psychosoziale Unterstützung (Gespräche, strukturierter Tagesablauf)
- Umgebung gestalten (Stolpersteine entfernen, Haltegriffe montieren, etc.)
- Kleidung, Körper- und Hautpflege unterstützen (Selbständigkeit fördern, gründliche Körperhygiene, schweiß durchlässige Kleidung)
- Essen und Trinken unterstützen (Zeit lassen, Spezialgriffe für Essbesteck, Mundhygiene nach dem Essen, etc.)
- Ausscheidung unterstützen (Obstipationsprophylaxe, Toilettenstuhl im Zimmer bei nächtlichem Harndrang)
- Bewegung unterstützen
- Schlafen unterstützen (häufige Lagerung bei nächtlicher Akinese, Schlafrituale, etc.)
- Medikation unterstützen (pünktliche, oft minutengenau Einnahme, keine zusätzlichen Medi, auch keine "harmlosen", ohne ärztliche Verordnung)
- Veränderungen beobachten und beurteilen (Überbewegungen, Muskelkrämpfe, nächtliche Störungen)
Noch mehr Tipps und Tricks
- Patient eine größtmögliche Selbstständigkeit belassen, ihr/ihm Zeit und Ruhe für seine Tätigkeiten geben.
- Patienten leiden an mangelndem Selbstbewusstsein, es ist durch Zuwendung und Gespräche zu stärken.
- Dem Patient stets realistische Ziele setzen, damit der Patient nicht den Mut verliert und seine eigenen Erfolge sieht.
- Bei erreichten Zielen den Patient loben (positive Verstärkung), aber kein unehrliches, übertriebenes Verhalten an den Tag legen.
- Die Intelligenz der oft teilnahmslos aussehenden Menschen nicht unterschätzen und sie nicht wie kleine Kinder behandeln.
- Ermüdet der Patient bei Übungen , sollte eine Pause eingelegt werden und erst wieder geübt werden, wenn die Konzentrationsfähigkeit des Patient wieder hergestellt ist
- Vor der Entlassung den Kontakt zu einer Selbsthilfegruppe herstellen.
- Körperpflege/Kleidung
- Patienten leiden an mangelndem Selbstwertgefühl und verlieren das Interesse an Ihrem Aussehen -> Wecken des Interesses an altersgemäßer gepflegter Kleidung.
- - schweißdurchlässige, leichte Kleidung wählen - HITZESTAU vermeiden - bei starkem Schwitzen die Kleidung auch tagsüber mehrmals wechseln ( Gefahr einer Lungenentzündung)
- An- und Auskleidehilfe
- Kleidungsstücke mit Reißverschluss oder Klettverschluss verwenden
- Festes Schuhwerk
- Quelle: pflegewiki.de
Rehabilitation
Eine Rehabilitation [Abkürzung: Reha, lateinisch für Wieder(erlangung) vorteilhafter Eigenschaften) umfasst Maßnahmen und Leistungen zur weitgehenden Wiederherstellung körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen beziehungsweise die individuell größtmögliche Selbständigkeit. Reha-Patienten sollen dadurch möglichst zügig und auf Dauer wieder in Arbeit und Beruf eingegliedert werden und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Durch Rehabilitation soll ein vorzeitiger Eintritt der Pflegebedürftigkeit verhindert werden.
Im Rehabilitationsrecht (insbesondere im Sozialgesetzbuch IX) finden sich unter anderem die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Rehabilitationsbedürftigkeit und der Träger der entsprechenden Leistungen.
Nach der Definition der WHO von 1981 ist Rehabilitation der "koordinierte Einsatz medizinischer, sozialer, beruflicher, pädagogischer und technischer Maßnahmen sowie Einflussnahmen auf das physische und soziale Umfeld zur Funktionsverbesserung zum Erreichen einer größtmöglichen Eigenaktivität zur weitestgehenden Partizipation in allen Lebensbereichen, damit der Betroffene in seiner Lebensgestaltung so frei wie möglich wird.
Rehabilitationskonzept
Die Strategie medizinischer Rehabilitation besteht aus Restitution, Kompensation und Adaption. Wo immer möglich, soll der Patient seine ursprünglich vorhandenen Fähigkeiten wieder erlangen (Restitution). Nicht wieder erlangte Fähigkeiten werden durch das Einüben von Ersatzstrategien kompensiert, zum Beispiel durch Rollstuhltraining. Im Einzelfall wird das private oder auch berufliche Umfeld des Patienten an dessen Bedürfnisse angepasst (Adaption), zum Beispiel durch Einbau einer Rampe am Hauseingang.
Rehabilitationsphasen
Eine Rehabilitationsbehandlung verläuft über die sechs Phasen A bis F. In der Regel findet die akutmedizinische
Phase A stationär statt, zumeist während der Erstbehandlung einer Schädigung in einem Akutkrankenhaus. In dieser ersten Phase wird die medizinische Basis für alle weiteren Maßnahmen geschaffen, wie Stabilisierung der Atmung, des Kreislaufs und anderer Körperfunktionen. Daran schließt mit Phase B die medizinische Frührehabilitation zur weiteren Stabilisierung und Reaktivierung an. Der Patient wird überwiegend kompensatorisch unterstützt und bedarf noch der steten Überwachung, da es im Verlauf jederzeit noch zu Komplikationen kommen kann. In Phase C wird der zunehmend orientierte und kooperative Patient zu aktiver Mitarbeit angeleitet.
Phase B und C finden üblicherweise im selben Krankenhaus statt wie Phase A, gegebenenfalls aber auf unterschiedlichen Stationen.
Ab
Phase D können die Reha-Maßnahmen ambulant fortgeführt werden, wenn der Patient eine weitgehende Selbstständigkeit in den Aktivitäten des täglichen Lebens wieder erreicht hat oder eine angemessene häusliche Versorgung sowie die Erreichbarkeit der Reha-Einrichtung sichergestellt ist.
Schwerpunkt der
Phase E ist die berufliche und psychosoziale Wiedereingliederung. In Phase F werden Ressourcen und Selbsthilfepotentiale gefördert, um den erreichten Zustand zu erhalten und einer Verschlechterung vorzubeugen.
Träger der Maßnahmen und Leistungen im Rahmen der Reha sind:
- gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfall- und Rentenversicherung
- Bundesanstalt für Arbeit
- Sozialhilfeträger
- Kriegsopferversorgung und –fürsorge
SGB XI § 15
Stufen der Pflegebedürftigkeit
(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
- 1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
- 2. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
- 3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
- 4. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
- 5. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
- 1. Mobilität mit 10 Prozent,
- 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
- 3. Selbstversorgung mit 40 Prozent,
- 4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
- 5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 1 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
- 1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
- 2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
- 3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
- 4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
- 5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.
(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
- 1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
- 2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
- 3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
- 4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.
SGB XI § 45a
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
§ 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind
- Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
- Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
- Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen.
(4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Satz 1 genannten Leistungen entstanden sind. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die Möglichkeit zur anteiligen Verwendung der in § 36 für den Bezug ambulanter Pflegesachleistungen vorgesehenen Leistungsbeträge auch für Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag nach den Sätzen 1 bis 6 spätestens bis zum 31. Dezember 2018. Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.
SGB XI § 45b
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
§ 45b Entlastungsbetrag
(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- Leistungen der Kurzzeitpflege,
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.
(2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.
(4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.