Verhinderungspflege
… wird manchmal auch als Ersatzpflege bezeichnet. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Es spielt keine Rolle wie lange der Pflegegrad besteht, es geht nur um die Dauer der Pflege!
Sinn ist, der Pflegeperson für max. 6 Wochen pro Jahr „Urlaub“ zu gewähren. Dies kann Wochenweise hintereinander oder auch stundenweise in Anspruch genommen werden gem. § 39 SGB XI.
Lassen Sie sich von uns beraten, welche Möglichkeiten und welche Ansprüche Sie haben. Alleine der § 28 SGB XI kennt 14 verschiedene Leistungen. Sie erfahren von uns, was für Sie das Beste ist.
